1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann in schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Form (z.B. Telefon) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder. Für die Verpflichtungen der Mitreisenden, die in der Anmeldung mit aufgeführt sind, tritt der Anmelder ebenfalls ein, so er die dementsprechende Erklärung auf der Reiseanmeldung zur Kenntnis genommen und gezeichnet hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Form der Annahme kann unbestimmt sein. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt, Zahlung leistet oder vorbehaltlos die Reise antritt.
2. Leistungen
Aus den Leistungsbeschreibungen des Prospektes ergeben sich die vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Reisebestätigung nimmt hierauf Bezug.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich gerechtfertigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende zu informieren ist. Ein Reisebüro, dass als Vermittler für den Reiseveranstalter auftritt, ist nicht berechtigt, Vertragsabschlüsse von Reiseverträgen in Namen des Reiseveranstalters abzuschliessen.oder Zusagen hinsichtlich einzelner Reiseleistungen abzugeben, es sei denn, der Reiseveranstalter erklärt im nachhinein ausdrücklich hierzu. Die Einverständniserklärung bedarf der Schriftform. Grundsätzlich bedürfen mündliche Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. Werden nur einzelne Reiseleistungen vermittelt, so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden.
3. Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht wesentlich beeinträchtigen.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfange zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbaren Reisetermin mehr als vier Wochen liegen.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden alsbald in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Zahlung
Mit Vertragsabschluß und Aushändigung des Sicherungsscheins wird der Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter / Reisebüro zugesandt bzw. ausgehändigt. Kosten für Nebenleistungen, wie telegrafische oder telefonische Reservierungen, Visa-Gebühren etc. sind nicht im Reisepreis eingeschlossen. Sie sind ebenfalls wie Rücktritts-, Bearbeitungs-, Fernsprech-, Telex-, Umbuchungsgebühren sofort fällig.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren: Bis 29 Tage vor Reisebeginn 15% des Reisepreises; vom 28. Tag bis 21. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises; vom 20. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises; ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises; am Abreisetag 100% des Reisepreises. Flugbuchungen zu Sonderpreisen, sofern nicht anders vereinbart: ab dem 9. Tag vor Reisebeginn 100% des Flugpreises.
Als Stichtag gilt der schriftliche Eingang der Rücktrittserklärung.
Bei Umbuchung berechnen wir die Gebühren der jeweilig gebuchten Veranstalter und eine Bearbeitungsgebühr von € 30.–.
Sollte es sich bei dem Reisevertrag nicht um eine Einzel-Pauschalreise / Charterflug bzw. Gruppenreise handeln, so gelten die vorgenannten Grundsätze hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend.
Es bleibt dem Reiseveranstalter wie auch dem Kunden vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Entschädigungsbetrag nachzuweisen.
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter binnen 30 Tagen vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den zu Beginn der Ziffer 4. genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Dem Kunden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Ansprüche aus dieser Versicherung sind vom Kunden direkt an den Versicherungsträger zu richten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters oder eines Leistungsträgers des Reiseveranstalters, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter oder ein Leistungsträger, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt
bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück.
c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt
wenn die Durchführung für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil z.B. das Buchungsaufkommen für diese Reise zu gering ist, so dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis zurück, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung Umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sowie die übrigen Mehrkosten fallen dem Reisenden zu Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
– die gewissenhafte Reisevorbereitung,
– die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers,
– die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen an-
gegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter
nicht eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat,
– die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistung.
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Falle nach den Beförderungsbestimmungen dieses Unternehmens. Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nicht für lediglich vermittelte Fremdleistungen, die im Prospekt oder in der Reisebestätigung als solche gekennzeichnet sind. In diesem Falle gelten die Vertragsbedingungen des entsprechenden Veranstalters dieser Fremdleistungen.
10. Beschränkung der Haftung
Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
– soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
– soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden ent-
stehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 76.000.– je Kunde und Reise.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000.–. Liegt der Reisepreis über € 1.360.–, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.).
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund nationaler Gesetze oder Verordnungen etc. oder internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
11. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz nicht ein.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende, § 651 BGB.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsbestimmungen ist der Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch grobes schuldhaftes Verhalten des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweiligen diplomatischen Vertretungen, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nicht-Information des Reiseveranstalters bedingt sind.
13. Besondere Hinweise
Die Prospekte des Reiseveranstalters werden mit Sorgfalt erstellt. Dennoch bleibt die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern vorbehalten. Die in den Prospekten gemachten Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Mit der Veröffentlichung eines neuen Prospektes verlieren die Angaben im früheren Prospekt ihre Gültigkeit. Änderungen der Leistungen und Preise gegenüber den veröffentlichten Angaben sind bis zur Reisebestätigung möglich.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes, §§ 651 a ff. BGB.
Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden EDV-technisch verarbeitet, personenbezogene Daten sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages sowie der vorliegenden Reise- und Zahlungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
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