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Reise- und Zahlungsbedingungen
1. Reisevertrag
1.1 Mit der Reiseanmeldung nach Maßgabe der Ausschreibung bietet der Kunde den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für zwei Wochen an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Reisebestätigung beim Kunden zustande.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot der Reiseagentur SoliArenas. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde diesem zustimmt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, wie zum Beispiel der Zahlung des Reisepreises, der Anzahlung oder des Antritts der Reise erfolgen.
1.3 Liegen die Reise- und Zahlungsbedingungen der Reiseagentur SoliArenas dem Kunden bei einer telefonischen Anmeldung nicht vor, so werden diese mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. Die Reise- und Zahlungsbedingungen werden mit der Maßgabe der Regelung 1.2 Bestandteil des Reisevertrages.
1.4 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich verbindlich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprospektes für den Reisezeitraum sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung. Andere hotel- oder leistungsträgereigene Prospekte sind nicht maßgeblich. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter der Reiseagentur SoliArenas nicht befugt; diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Reiseagentur SoliArenas.
1.5 Der Kunde wird gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens. Sobald die Identität endgültig feststeht, erfolgt eine entsprechende Unterrichtung. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird dieser unverzüglich mitgeteilt.
1.6 Werden nur einzelne Reiseleistungen vermittelt, so richten sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Kunden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen der Reiseagentur SoliArenas.
2. Zahlung
2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises sofort fällig, mindestens EUR 25,- pro Person. Flugpreise und Versicherungsprämien sind sofort bei Buchung fällig.
2.2 Die Restzahlung muss sechs Wochen vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung bei der Reiseagentur SoliArenas eingegangen sein.
2.3 Eine Reiseanmeldung sechs Wochen vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins fällig ist und bei der Anmeldung durch Lastschriftauftrag oder Kreditkartenzahlung sichergestellt wird.
2.4 Gehen der Anzahlungsbetrag oder die Restzahlung nicht rechtzeitig ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, ist die Reiseagentur SoliArenas berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt die Reiseagentur SoliArenas die aus Ziffer 5 ersichtlichen Rücktrittskosten (Stornogebühren).
2.5 Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung bei der Reiseagentur SoliArenas zugesandt bzw. ausgehändigt.
2.6 Kosten für Nebenleistungen, wie telegrafische oder telefonische Reservierungen, Visa-Gebühren etc. sind nicht im Reisepreis eingeschlossen. Sie sind ebenfalls wie Rücktritts-, Bearbeitungs-, Fernsprech-, Telex-, Umbuchungsgebühren sofort fällig.
2.7 Bezahlt der Kunde den Reisepreis mit einer Kreditkarte, ist die Reiseagentur SoliArenas berechtigt, die Gebühren, die ihr vom Kreditkartenunternehmen hierfür in Rechnung gestellt werden, vom Kunden zusätzlich zum Reisepreis erstattet zu verlangen.
3. Reisedokumente
Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit der Reiseagentur SoliArenas in Verbindung zu setzen.
4. Umbuchung, Leistungs- u. Prämienänderungen
4.1 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen in Bezug auf den Reisetermin, das Reiseziel, die Unterkunft oder die Beförderungsart bis sechs Wochen vor Reiseantritt vorgenommen (Umbuchung), ist die Reiseagentur SoliArenas berechtigt, pro Reiseteilnehmer die Gebühren der jeweilig gebuchten Partneragenturen und ein Bearbeitungsentgelt von EUR 30,- je Reiseteilnehmer zu erheben. Ergeben sich infolge einer solchen Umbuchung für Mitreisende höhere Reisepreise, so ist die Preisdifferenz vom Kunden zu zahlen. Umbuchungen, die nach Ablauf der Frist von sechs Wochen vor Reiseantritt erfolgen, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung.
4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der Reiseagentur SoliArenas nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht wesentlich beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Reiseagentur SoliArenas ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Die Reiseagentur SoliArenas ist berechtigt, An- und Abflugzeiten sowie die angegebene Fluggesellschaft in eine gleichwertige nachträglich zu ändern, sofern dies aus Gründen notwendig ist, die sich nach Abschluss des Reisevertrages ergeben. Der Kunde wird über solche Änderungen rechtzeitig unterrichtet.
4.4 Liegt der vereinbarte Abreisetermin mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, behält sich die Reiseagentur SoliArenas vor, den vertraglich vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, um einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Rechnung zu tragen. Das Preiserhöhungsverlangen ist nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig. Eine Preisänderung ist nur in dem Umfang möglich, wie sich nachweisbar nach Abschluss des Reisevertrages eingetretene Preisänderungen des im Prospekt genannten Beförderungsanteils oder Abgabenanteils auf den jeweiligen konkret berechneten Preisanteil des vertraglich vereinbarten Reisepreises auswirken. Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch die Reiseagentur SoliArenas, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Reiseagentur SoliArenas in der Lage ist, eine solche Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber der Reiseagentur SoliArenas geltend zu machen. Hierzu wird die Schriftform empfohlen.
4.5 Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde.
4.6 Bis zum Reisebeginn kann sich der Kunde nach Mitteilung an die Reiseagentur SoliArenas durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Hierdurch fällt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 30,- pro Person an. Die Reiseagentur SoliArenas kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde der Reiseagentur SoliArenas als Gesamtschuldner für den Reisepreis und alle durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die vorgenannten Bearbeitungsentgelte fallen auch dann an, wenn Namen von Reiseteilnehmern durch vorherige Falschangabe nachträglich korrigiert werden müssen, oder wenn sich die Kundennamen nach Vertragsabschluss ändern. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist die Reiseagentur SoliArenas berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch EUR 50,- pro Person.
4.7 In sämtlichen Fällen der Umbuchung, Namensänderung sowie Leistungs- u. Preisänderungen bleibt dem Kunden der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedriger Kosten unbenommen.
5. Rücktritt seitens des Kunden
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, zur Vermeidung von Missverständnissen unter Angabe der Reiseauftragsnummer den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Reiseagentur SoliArenas, und zwar innerhalb ihrer Öffnungszeiten. Der Kunde ist verpflichtet, bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzureichen. Die Reiseagentur SoliArenas ist berechtigt, im Fall des Rücktritts durch den Kunden unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils pro Person – zu verlangen:
Bei einem Rücktritt
5.1.1bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 %, mindestens EUR 20,-, bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %, bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 %, bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 60 %, bis zum 4. Tag vor Reisebeginn 80 %, ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 100 %
5.1.2bei Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Appartements (ohne Verpflegung)
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 20 %, mindestens EUR 25,-, bis zum 35. Tag vor Reisebeginn 50 %, vom 34. Tag bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 80 %,
am Tag des Reiseantritts, bei Nichterscheinen und Stornierung nach Reisebeginn 90 %;
5.1.3bei Seereisen / Schiffsreisen
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 %, mindestens EUR 20,-, bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 65 %, vom 14. Tag bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 80 %,
am Tag des Reiseantritts, bei Nichterscheinen und Stornierung nach Reisebeginn 95 %;
5.1.4 bei Reisen, die mit dem Kauf von Eintrittskarten verbunden sind (z.B. Musicals) bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %, ab dem 21. Tag vor Reisebeginn 80 %;
5.1.5 bei Nur-Flug Buchungen: Stornierung vor Ausstellung des Flugtickets: EUR 25,-; bei Stornierung nach Ausstellung des Flugtickets und vor Reiseantritt 100 %; bei Nichterscheinen bzw. Stornierung nach Reisebeginn 100 %.
5.2 Kosten, wie z.B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über die Reiseagentur SoliArenas an einen Rücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie, können im Falle einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
5.3 Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
5.4 Werden im Fall eines Reiserücktritts die bereits ausgehändigten Linienflugscheine, Bahnfahrkarten, Fährtickets oder Hotelgutscheine nicht zurückgegeben, ist die Reiseagentur SoliArenas berechtigt, insoweit den vollen Reisepreis zu verlangen.
5.5 Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Reiseagentur SoliArenas kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. Der Reiseagentur SoliArenas ist es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern; die Reiseagentur SoliArenas ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6 Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringendst empfohlen. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen, wobei Ansprüche aus dieser Versicherung vom Kunden direkt an den Versicherungsträger zu richten sind.
6. Rücktritt/Kündigung seitens der Reiseagentur SoliArenas
Die Reiseagentur SoliArenas kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1 Die Reiseagentur SoliArenas kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Reiseagentur SoliArenas nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung der Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Reiseagentur SoliArenas, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis, sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die von der Reiseagentur SoliArenas eingesetzten Mitarbeiter sind bevollmächtigt, die Interessen des Reiseveranstalters wahrzunehmen.
6.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Reise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für eventuell entstehende Mehrkosten steht die Reiseagentur SoliArenas nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Kunden erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen der Reiseagentur SoliArenas hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat.
6.3 Die Reiseagentur SoliArenas kann bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt von dem Reisevertrag bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die Reiseagentur SoliArenas verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück.
6.4 Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die Reiseagentur SoliArenas deshalb nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise zu gering ist, so dass die entstehenden Kosten, bezogen auf die Reise, nicht gedeckt sind, ist die Reiseagentur SoliArenas berechtigt, von dem Reisevertrag bis zu vier Wochen vor Reiseantritt zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Reiseagentur SoliArenas die zum Rücktritt führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis zurück, sofern er von einem Ersatzangebot der Reiseagentur SoliArenas keinen Gebrauch macht.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Reiseagentur SoliArenas als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Reiseagentur SoliArenas für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Reiseagentur SoliArenas ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurück zu befördern. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sowie die übrigen Mehrkosten fallen dem Kunden zur Last.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch grobes schuldhaftes Verhalten der Reiseagentur SoliArenas bedingt sind. Die Reiseagentur SoliArenas haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweiligen diplomatischen Vertretungen, wenn der Kunde die Reiseagentur SoliArenas mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, die Reiseagentur SoliArenas hat die Verzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nicht-Information der Reiseagentur SoliArenas bedingt sind.
9. Haftung/Haftungsbeschränkung
9.1 Die Reiseagentur SoliArenas haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung,
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger,
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat,
- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistung.
9.2 Die vertragliche Haftung der Reiseagentur SoliArenas für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden von der Reiseagentur SoliArenas weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder die Reiseagentur SoliArenas für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.3 Für alle gegen die Reiseagentur SoliArenas gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.4 Die Reiseagentur SoliArenas haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die Reiseagentur SoliArenas insoweit Fremdleistungen; sie haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst, eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Falle nach den Beförderungsbestimmungen dieses Unternehmens.
9.5 Wertgegenstände (wichtige Dokumente, Geld, Schmucksachen, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör etc.) sind im Rahmen der An- und Abreise sowie bei Rundreisen vom Kunden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Die Reiseagentur SoliArenas haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise bzw. bei Rundreisen im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.
9.6 Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
9.7 Eine Haftung der Reiseagentur SoliArenas ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
10. Gewährleistung/Schadensersatz
10.1 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, dann kann der Kunde den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Reiseagentur SoliArenas eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder von der Reiseagentur SoliArenas verweigert wird, oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in der Regel jedoch nur dann, wenn der Reisemangel so erheblich ist, dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50 % gerechtfertigt ist.
10.2 Die Reiseleitung der Reiseagentur SoliArenas, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht befugt, Ansprüche der Kunden gegenüber der Reiseagentur SoliArenas anzuerkennen.
11. Mitwirkungspflicht
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben. Dort wird für Abhilfe gesorgt werden, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein.
11.2 Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der Kunde eine Schadenanzeige (P.I.R.) innerhalb von 7 Tagen an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten. Nach den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften ist die Schadenanzeige in der Regel Voraussetzung für die Durchsetzung der Ansprüche des Kunden.
12. Behandlung von Beanstandungen, Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Reiseagentur SoliArenas geltend zu machen. Dies hat möglichst schriftlich zu geschehen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde solche Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen zu melden. Bei verspäteter Aushändigung beschädigten Gepäcks ist der Schaden innerhalb von 21 Tagen zu melden.
12.2 Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren in 1 Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben Verhandlungen über die vom Kunden erhobenen Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt bis der Kunde oder die Reiseagentur SoliArenas die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.3 Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren in 3 Jahren.
13. Datenschutz
Die im Rahmen der Buchung angegebenen personenbezogenen Daten des Kunden (Name, Adresse, Telefonnummer etc.), die entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt werden, werden zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung und Marktforschung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten verwendet werden. Sollte der Kunde diese Informationen nicht wünschen, kann er sich an die Reiseagentur SoliArenas unter der Anschrift Uferstraße 20 in 52249 Eschweiler wenden; nach Erhalt des Widerspruches des Kunden wird die weitere Zusendung von Werbemitteln einschließlich des Kataloges von der Reiseagentur SoliArenas unverzüglich eingestellt und/oder die Daten des Kunden für Werbezwecke nicht mehr weitergegeben.
14. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Abtretungsverbot, sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
14.1 Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
14.2 Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung inkrafttretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
14.3 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen die Reiseagentur SoliArenas zur Anfechtung des Reisevertrages.
14.4 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.
14.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und/oder dieser Reise- und Zahlungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der Reise- und Zahlungsbedingungen zur Folge.
14.6 Der Kunde kann die Reiseagentur SoliArenas nur an ihrem Sitz verklagen.
14.7 Dem Vertragsverhältnis liegt, soweit zulässig, deutsches Recht zugrunde, ausgenommen solche Regelungen, die auf das nationale Recht anderer Staaten verweisen.
14.8 Für Klagen der Reiseagentur SoliArenas gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedstaaten des EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Reiseagentur SoliArenas maßgebend.
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